
BodenrichtwerteGutachterausschüsse haben erforderliche Daten für die WertermittlungUnsere Weiterbildung an der Technischen Akademie Südwest eV.Folgende Schwerpunkte wurden behandelt:Novellierung des Wertermittlungsrechts und die ImmoWertV. Bodenrichtwerte in der Praxis ![]() Erforderliche Daten für eine Wertermittlung: Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind aus der Kaufpreissammlung (Paragraph 193 Absatz 3 des Baugesetzbuchs) unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten. Hierzu gehören insbesondere Indexreihen (Paragraph 9), Umrechnungskoeffizienten (Paragraph 10), Liegenschaftszinssätze (Paragraph 11) und Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke (Paragraph 12) Die Tätigkeit der Gutachterauschüsse beruht auf Paragraph 192 BauGB, in Verbindung mit landesrechtlichen Vorschriften. Die Geschäftsstellen der Gutachterauschüsse sind bei kreisfreien Gemeinden, kreisangehörigen Städten und Landkreisen eingerichtet. Die Geschäftsstellen erstellen Gutachten und sind für die Auswertung, Erstellung und Veröffentlichung von immobilienwirtschaftlichem Daten zuständig (Kaufpreissammlung, Ermittlung von Bodenrichtwerten, Liegenschaftszinssätze u.a.). |
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